1. Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Kundenlimitaufträgen
§ 1.
Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß § 65 Abs. 2 WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20010096
Dokumentnummer
NOR40199724
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