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§ 1 HTAusV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

1. Abschnitt

Bearbeitung von Kundenaufträgen Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Kundenlimitaufträgen

§ 1.

Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß § 65 Abs. 2 WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199724

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