1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundsätze
- 1. einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die laufenden Aufzeichnungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
- 2. der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung), der Buchführung, der Bilanzierung und der Erstellung von Jahresabschlüssen sowie der Ausgestaltung des Budget-Ist-Vergleiches der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
- 3. der Prüfung von Jahresabschlüssen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben und
- 4. der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten von Wirtschaftsbetrieben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft, Jahresbericht, Quartalsbericht
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40194791
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