§ 1.
(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
- a) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- - St. Pölten-Prinzersdorf,
- - Melk,
- - Krummnußbaum-Säusenstein,
- - Haag-St. Valentin,
- - Lambach und
- - Breitenschützing-Schwanenstadt;
- b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
- Detail- und Ausführungsplanung;
- c) St. Jakob/Arlberg-St. Anton/Arlberg;
- d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
- e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
- f) Attnang/Puchheim-Salzburg;
- g) St. Pölten-Raum Wien
- einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn.
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr vorgegebenen verkehrspolitischen Zielsetzungen die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen; dabei ist auf vorliegende auf dieses Ziel ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Detailplanung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10006961
Dokumentnummer
NOR12076041
alte Dokumentnummer
N5198910657X
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