§ 1.
(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
- a) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- - St. Pölten-Prinzersdorf,
- - Melk,
- - Krummnußbaum-Säusenstein,
- - Haag-St. Valentin,
- - Lambach und
- - Breitenschützing-Schwanenstadt;
- b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
- Detail- und Ausführungsplanung;
- c) Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;
- d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
- e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
- f) Attnang/Puchheim-Salzburg;
- g) St. Pölten-Raum Wien
- einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
- h) möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Detailplanung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10006961
Dokumentnummer
NOR12086785
alte Dokumentnummer
N5199550336J
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