§ 1 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 1.

(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

  1. a) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
  1. - St. Pölten-Prinzersdorf,
  2. - Melk,
  3. - Krummnußbaum-Säusenstein,
  4. - Haag-St. Valentin,
  5. - Lambach und
  6. - Breitenschützing-Schwanenstadt;
  1. b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
  1. c) Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;
  2. d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
  3. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
  4. f) Attnang/Puchheim-Salzburg;
  5. g) St. Pölten-Raum Wien
  1. h) möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Detailplanung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10006961

Dokumentnummer

NOR12086785

alte Dokumentnummer

N5199550336J

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