§ 1 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1999

§ 1.

(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

  1. a) im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
  1. - St. Pölten - Prinzersdorf,
  2. - Melk,
  3. - Krummnußbaum - Säusenstein,
  4. - Haag - St. Valentin,
  5. - Lambach,
  6. - Lambach - Breitenschützing und
  7. - Breitenschützing - Schwanenstadt;
  1. b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
  1. c) Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;
  2. d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
  3. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
  4. f) Attnang/Puchheim-Salzburg;
  5. g) St. Pölten-Raum Wien
  1. h) möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
  2. i) die Infrastruktur Terminal Werndorf;
  1. die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;
  1. j) Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Detailplanung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10006961

Dokumentnummer

NOR40000056

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