§ 1 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Bezirk Gmünd

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 153/2024

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 8/2023/VIII/38/6 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
  2. b) Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf- oder Ketchuppumpen.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Lippenstift, Nahrungsmittel, Senfpumpe

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012234

Dokumentnummer

NOR40252337

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