materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 295/2021
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 8/2020/VIII/38/6 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
- b) Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf oder Ketchuppumpen.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
Schlagworte
Lippenstift, Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
20011301
Dokumentnummer
NOR40226883
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