Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen H 7/2017/VIII/38/6 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
- b) Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf oder Ketchuppumpen.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
Schlagworte
Lippenstift, Nahrungsmittel, Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20009880
Dokumentnummer
NOR40193452
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