Heimarbeitstarif
für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen H 10/2016/VIII/38/8 Geltungsbereich
§ 1
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln
- 1. qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,
- 2. nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- c) Persönlich: Für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
Schlagworte
Ikonenschreiberei, Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017
Gesetzesnummer
20009570
Dokumentnummer
NOR40182410
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