Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen H 7/2016/VIII/38/5 Geltungsbereich
§ 1
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
Schlagworte
Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
20009569
Dokumentnummer
NOR40182383
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
