§ 1 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen H 6/2016/VIII/38/4 Geltungsbereich

§ 1

  1. a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.

Schlagworte

Heimarbeiterin, Auftraggeberin

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20009567

Dokumentnummer

NOR40182372

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