Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
I. ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, auf
- 1. Soldaten,
- 2. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes und
- 3. Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes
- anzuwenden.
(2) Soldaten sind Personen, die
- 1. Präsenzdienst leisten (§ 1 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) oder
- 2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses (§ 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 des Wehrgesetzes 1978) angehören.
(3) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Wehrpflichtigen, die nicht dem Präsenzstand (§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) angehören und berechtigt sind, einen höheren Dienstgrad als „Wehrmann“ zu führen.
(4) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind
- 1. Berufsoffiziere des Ruhestandes und
- 2. Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand oder bis zu ihrem Übertritt in diesen gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden waren.
(5) Dieses Bundesgesetz ist in einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 auf alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, nur nach Maßgabe der Einsatzbestimmungen (§ 80) anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Schlagworte
Milizstand, Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061220
alte Dokumentnummer
N4198511410A
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