Verbot des Herstellens, des Inverkehrsetzens und des Verwendens von Stoffen und Zubereitungen
§ 1.
(1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung der nachfolgenden Stoffe sind verboten:
- 1. polychlorierte Biphenyle (PCB) und andere halogenierte Biphenyle,
- 2. polychlorierte Terphenyle (PCT) und andere halogenierte Terphenyle,
- 3. halogenierte Naphthaline,
- 4. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141), Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder Ugilec 21), Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) und andere halogenierte Diphenylmethane.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
10010753
Dokumentnummer
NOR12136459
alte Dokumentnummer
N8199326726J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)