§ 1 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Gemeindevertretung ist auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.

11.10.2017

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