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§ 1 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Zusammensetzung der Gutachterkommissionen

§ 1.

Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis zwanzig Mitgliedern und so vielen Ersatzmitgliedern, wie die jeweilige Kommission Mitglieder hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40246066

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