1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
- 1. die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),
- 2. das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),
- 3. die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (§ 4),
- 4. Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowie
- 5. die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).
(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20008732
Dokumentnummer
NOR40159534
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)