§ 1 GSanG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Einrichtung des Gemeindesanitätsdienstes

(1) Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen organisatorische Vorkehrungen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zu treffen (Gemeindesanitätsdienst).

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Gemeindeärzte und Gemeindehebammen, die vollbeschäftige Bedienstete der betreffenden Gemeinde nach dem Gemeindebedienstetengesetz sind, keine Anwendung.

Mit den in § 8 Abs. 3 genannten Einschränkungen gelten noch die §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1921 betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitätsgesetz), LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, und die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967.

10.12.2015

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