§ 1 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die auf Grund des VBG 1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für jene Bedienstete die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zur Grundausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Grundausbildungsverordnung des BMVIT – GAusbVO-BMVIT), BGBl. II Nr. 74/2006, zugewiesen wurden. Ein freiwilliger Umstieg durch formlose Erklärung ist zulässig.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231759

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