Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
- die Zentralleitung des Bundeskanzleramtes
- das Österreichische Staatsarchiv
- den Asylgerichtshof
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