§ 1 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:

  1. 4. Datenschutzkommission, ab 1.1.2014 Datenschutzbehörde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)