§ 1 Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Ausbildung

§ 1.

Die Ausbildung der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes erfolgt durch Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit Selbststudium und einer praktischen Verwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008582

Dokumentnummer

NOR12101823

alte Dokumentnummer

N61985182190

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