Ausbildung
§ 1.
(1) Zur Ausbildung der Offiziere des Intendanzdienstes sind an der Landesverteidigungsakademie Intendanzkurse in der Dauer von einem Jahr abzuhalten.
(2) Ziel der Ausbildung ist es,
- 1. dem Kandidaten die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes zu vermitteln,
- 2. das Fachwissen des Kandidaten auf den Gebieten des Intendanz- und Militärwirtschaftsdienstes zu vertiefen und dem Kandidaten besondere Kenntnisse auf den Gebieten der allgemeinen Führung und der umfassenden Landesverteidigung zu vermitteln,
- 3. dem Kandidaten das Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens und militärische Führungsgrundlagen für seine spätere Verwendung im Intendanzdienst bei Kommanden der mittleren und oberen Führung zu vermitteln.
Schlagworte
Gegenstände, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008460
Dokumentnummer
NOR12098801
alte Dokumentnummer
N61979111490
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