§ 1 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für den Gehobenen Dienst in den Verwendungsbereichen Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs- und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12099019

alte Dokumentnummer

N61979113690

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