Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Großhandelskaufmann bzw. Großhandelskauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011054
Dokumentnummer
NOR40221173
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)