§ 1 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

1. Abschnitt

Gliederung der Gesetzgebungsperiode

§ 1

(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages gliedert sich in jährliche Tagungen (Sessionen).

(2) Den Beginn und das Ende jeder Session bestimmt der Landtag durch Beschluss. Der Landtag kann aus besonderem Anlass auch eine innerhalb einer Session liegende Zeit als tagungsfreie Zeit erklären. Zur Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art. 41 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999, von Anträgen auf Aufhebung der Verhaftung oder der Verfolgung eines Mitgliedes des Landtages oder des Bundesrates sowie von Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes in Angelegenheiten der europäischen Integration können die in Betracht kommenden Ausschüsse auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden. Bei Beendigung einer Session kann beschlossen werden, dass für die Ausschüsse die tagungsfreie Zeit zu einem früheren Zeitpunkt als für den Landtag endet oder dass einzelne Ausschüsse ihre Arbeiten zu bestimmten Verhandlungsgegenständen auch während der sonst tagungsfreien Zeit zu beginnen oder fortzusetzen haben.

(3) Der Beginn und das Ende der einzelnen Sessionen des Landtages sind durch den Präsidenten des Landtages - im Folgenden kurz als Präsident bezeichnet - in der “Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen.

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