§ 1
(1) Für die Zulassung in Österreich zu Studien an Universitäten sowie für die Aufnahme zu jenen Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, für die ein Reifezeugnis Aufnahmsvoraussetzung ist, werden die in Polen ausgestellten Zeugnisse als gleichwertig anerkannt.
(2) Der Ausdruck „Zeugnis“ im Abs. 1 bedeutet alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung –, die dem Inhaber die Voraussetzung verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in Polen zu beantragen.
(3) Der Ausdruck „Universität“ im Abs. 2 bedeutet die in Polen gelegenen Universitäten sowie jene Institutionen, denen in Polen Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die den österreichischen Universitäten (Hochschulen künstlerischer Richtung) gleichrangig sind.
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