§ 1.
(1) Die in derAnlage angeführten Lehrabschlussprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
(2) Auf Antrag der im Lehrabschlusszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
20010250
Dokumentnummer
NOR40204643
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