Lehrberuf Glasmacherei
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Glasmacherei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasmacher und Glasmacherin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
20001216
Dokumentnummer
NOR40017291
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
