§ 1 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Lehrberuf Glasbautechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul ist das Hauptmodul Glasbautechnik auszubilden.

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann das Spezialmodul „Planung und Konstruktion“ gewählt werden.

(4) Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Lehrjahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul dauert drei Lehrjahre. Wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Lehrjahre.

(5) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(6) Das auszubildende bzw. absolvierte Hauptmodul oder Spezialmodul ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279372

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)