§ 1 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Voranschlagswesen

Erstellung des Voranschlages

Zeitraum der Veranschlagung

§ 1

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.

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