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§ 1 Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

§ 1

Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2011 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

  1. 1. Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend,
  2. 2. Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland, wie Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gedenken an Franz Liszt durchgeführt werden.

    Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in Z 1 bis 2 genannten Zwecke bestimmt.

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