§ 1.
Der Bund gewährt dem Land Steiermark einen Zweckzuschuss in Höhe von fünfzehn Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg. Der Bund überweist den Zweckzuschuss je zu einem Drittel in den Jahren 2024, 2025 und 2026.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20012095
Dokumentnummer
NOR40248822
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)