I. Abschnitt
Volksanwaltschaft
§ 1.
Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022
Gesetzesnummer
20011983
Dokumentnummer
NOR40246559
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