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§ 1 Getrennte Sammlung biogener Abfälle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Geltungsbereich

§ 1.

Biogene Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind, sofern § 2 nicht anderes bestimmt, nachstehend genannte Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind:

  1. 1. natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;
  2. 2. feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;
  3. 3. pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte;
  4. 4. Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt.

Schlagworte

Gartenbereich

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010685

Dokumentnummer

NOR12135768

alte Dokumentnummer

N8199218939J

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