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§ 1 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Funktion der Präsidentschaftskanzlei

§ 1.

Die Präsidentschaftskanzlei ist berufen, den Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Sie untersteht dem Bundespräsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20005737

Dokumentnummer

NOR40097060

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