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§ 1 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2022

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Einberufung der Sitzungen

§ 1.

(1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.

(2) Die fachlich geeignete Vertretung gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen.

(3) Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß § 207f Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß § 26a Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.

(4) Das vom zuständigen Fachausschuss bzw. vom zuständigen Zentralausschuss, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, das von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, das vom landesgesetzlich zuständigen Organ und das vom zuständigen Schulerhalter (Schulerhalterverband) in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt – solange seitens des entsendenden Organs gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht – auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.

(5) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte kann sich bei den Sitzungen der Begutachtungskommission durch die für sie oder ihn bestellte Vertretung vertreten lassen.

(6) Die oder der Vorsitzende kann in den vor der Durchführung des Assessments anberaumten Sitzungen der Begutachtungskommission von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters (§ 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 oder § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) soweit Abstand nehmen, als es deren oder dessen Expertise für die anberaumte Sitzung voraussichtlich nicht bedarf.

(7) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle nicht fristgerecht geladenen Mitglieder der Begutachtungskommission der Einberufung tatsächlich Folge leisten oder das nicht fristgerecht geladene Mitglied auf die Einhaltung der Ladungsfrist spätestens zu Beginn der Sitzung der Begutachtungskommission verzichtet hat. Mit einer Übermittlung per E-Mail wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen.

(8) Die Bildungsdirektion hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden für die Sitzungen der Begutachtungskommission eine Schriftführung beizustellen.

(9) Für den Bereich der unmittelbar der Verwaltung durch die Zentralstelle unterstehenden Schulen (§ 207f Abs. 15 BDG 1979) gilt:

  1. 1. Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder entsandte Experte hat ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission (Abs. 3) der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
  2. 2. Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und den Zentralausschuss (Abs. 4) ist die oder der für die Begutachtungskommission bestellte Vorsitzende.
  3. 3. Die Beistellung einer Schriftführung (Abs. 8) ist durch das zuständige Bundesministerium zu veranlassen.
  4. 4. Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder Experte hat die den Vorsitz führende Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung (§ 3) zu unterstützen.

(10) Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (§ 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) gelten Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. In Abs. 1 und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.
  2. 2. Die fachlich geeignete Vertretung gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. a BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. a VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Abs. 2 aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.
  3. 3. Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. b BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. b VBG haben abweichend von Abs. 3 ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
  4. 4. Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Abs. 4) die Rektorin oder der Rektor.
  5. 5. In Abs. 5 tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
  6. 6. Für die Anwendung des Abs. 6 treten an die Stelle von § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters § 222 Abs. 3 Z 7 lit. a BDG 1979 und § 48a Abs. 3 Z 8 lit. a VBG.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40247647

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