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§ 1 GeOA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 1

Grundsätze für die Aufgabenbesorgung

(1) Die Aufgabenbesorgung im Amt der Landesregierung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen.

(2) Die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung hat unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit, Gebarungssicherheit und Unvereinbarkeit zu erfolgen.

05.07.2019

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