§ 1
Bezeichnung und Funktion des Amtes
(1) Das in der Steiermark bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“.
(2) Das Amt ist der Geschäftsapparat der Landesregierung und der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und jener anderen Landesorgane, hinsichtlich derer dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Das Amt hat überdies behördliche Aufgaben wahrzunehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
29.01.2014
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