§ 1.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, COVID‑19-Impfstoffe bis zum vollen Anteil der Österreich vertraglich zur Verfügung stehenden Optionen im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19-vaccines procurement“ zu beschaffen und beim Detailbudget 24.03.01 (Gesundheitsförderung) der Untergliederung 24 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 und 2023 in der Höhe von bis zu 916,484 Millionen Euro zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20011614
Dokumentnummer
NOR40236601
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