§ 1.
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von bis zu 7,8 Milliarden Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, BGBl. I Nr. 88/2020, zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
20011243
Dokumentnummer
NOR40234387
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