§ 1 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 1

Ein Vermittlungsamt zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien ist in jeder Ortsgemeinde durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner zu bestellen, in welcher der Gemeindeausschuß (Gemeinderat) die Bestellung eines solchen Amtes beschließt.

Hiebei hat der Gemeindeausschuß (Gemeinderat) festzusetzen, ob das Gemeindevermittlungsamt mit voller Zuständigkeit oder mit Beschränkung auf die Zuständigkeit für den Abschluß von Vergleichen nach Artikel I, § 1, des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59, oder auf die Vornahme von Sühneversuchen nach Artikel II, § 1, des erwähnten Gesetzes errichtet wird.

Gemeinden, die in ihrem Gebiete mehrere Vermittlungsämter bestellen, können jedem dieser Ämter einen besonderen Teil des Gemeindegebietes als Sprengel zuweisen, für den es ausschließlich zuständig ist oder jedes einzelne Vermittlungsamt für den gesamten Umfang des Gemeindegebietes als zuständig erklären (Artikel IV des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59).

Zwei oder mehrere Gemeinden desselben Gerichtsbezirkes können gemeinschaftlich ein solches Vermittlungsamt errichten.

In diesem Falle haben die betreffenden Gemeinden einverständlich die im Absatze 1 und 2 erwähnten Bestimmungen zu treffen.

01.02.2014

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