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§ 1 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1968

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Thaur, Absam und Heiligenkreuz (Gerichtsbezirk Solbad Hall in Tirol) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10005326

Dokumentnummer

NOR12059204

alte Dokumentnummer

N4196811621Y

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