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§ 1 GD-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den Hauptstücken A bis C des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2017. Sie ist auf folgende Datenübermittlungen anzuwenden:

  1. 1. Im extramuralen ambulanten Bereich zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband) und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
  2. 2. im intramuralen ambulanten Bereich
  1. a) zwischen den Trägern landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie
  2. b) zwischen den Trägern nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
  1. 3. im stationären Bereich
  1. a) zwischen den Trägern landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds, den Landeshauptleuten und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie
  2. b) zwischen den Trägern nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie
  1. 4. im Zusammenhang mit der Erstellung der Pseudonyme zwischen der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Datenübermittlungen zwischen Leistungserbringern/Leistungserbringerinnen im extramuralen und intramuralen ambulanten Bereich, den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband.

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