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§ 1 Gärtner und Blumenbinder (Floristen) - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

§ 1

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gärtner (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
  3. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Landschaftsplanung oder Landschaftsgestaltung oder Gartenbau liegt, und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Gartenbau mit Schwerpunkt Garten- und Landschaftsgestaltung liegt, und
  2. b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  2. 6. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 7. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 8. Zeugnisse über
  1. a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  2. b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  1. 9. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

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