I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehen. Für Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer der Stadt Graz finden jedoch nur die §§ 1 bis 5a sowie die §§ 16b, 17 und 18 Anwendung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht besondere Regelungen getroffen sind, sind die Dienstverhältnisse der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen), Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zu begründen, zu gestalten und aufzulösen:
- 1. bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten/Beamtinnen der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 und dem Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen nach dem Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974 und dem Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl, Nr. 160 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse sind nach dem Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, zu erbringen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 45/2007
02.02.2014
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