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§ 1 Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

§ 1.

(1) Die Gräber der Angehörigen der alliierten Armeen, der im Kampfe um die Befreiung Österreichs gefallenen Angehörigen der Vereinten Nationen sowie aller anderen im Kampfe um ein freies, demokratisches Österreich gefallenen Opfer, die sich im Gebiete der Republik Österreich befinden, werden dauernd erhalten. Die Sorge für die Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund.

(2) Den im Abs.bezeichneten Gräbern sind gleichzuhalten die Gräber der Angehörigen der alliierten Mächte, Vereinten Nationen und der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und der Opfer politischer Verfolgung, welche als Kriegsgefangene, als Zivilinternierte, als Zwangsarbeiter oder als Häftlinge in Konzentrationslagern oder Gefängnissen gestorben und im Gebiete der Republik Österreich beerdigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10005218

Dokumentnummer

NOR12058295

alte Dokumentnummer

N4194816684S

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