§ 1.
(1) Die Gräber der Angehörigen der alliierten Armeen, der im Kampfe um die Befreiung Österreichs gefallenen Angehörigen der Vereinten Nationen sowie aller anderen im Kampfe um ein freies, demokratisches Österreich gefallenen Opfer, die sich im Gebiete der Republik Österreich befinden, werden dauernd erhalten. Die Sorge für die Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund.
(2) Den im Abs.bezeichneten Gräbern sind gleichzuhalten die Gräber der Angehörigen der alliierten Mächte, Vereinten Nationen und der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und der Opfer politischer Verfolgung, welche als Kriegsgefangene, als Zivilinternierte, als Zwangsarbeiter oder als Häftlinge in Konzentrationslagern oder Gefängnissen gestorben und im Gebiete der Republik Österreich beerdigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10005218
Dokumentnummer
NOR12058295
alte Dokumentnummer
N4194816684S
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