Errichtung der Stiftung
§ 1.
(1) Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem Namen „Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40048167
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