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§ 1 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt:

  1. 1. die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Durchführung von Bewertungen
  1. a) neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,
  2. b) serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß § 18 Abs. 8 TSchG zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichens

    sowie

  1. 2. die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und

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