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§ 1 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.

(2) Auf Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 35) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.

(3) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 3, 43 und 45 keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278220

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