Ziele
§ 1.
(1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
- 1. die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft
- 2. die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft
- 3. die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40261493
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